24.1.1.Nr.14
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Formerfordernisse für die Kundmachung einer Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für deren normative Wirkung sind bei Erfüllung des Normzwecks erreicht.
24.1.1.Nr.14
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Formerfordernisse für die Kundmachung einer Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für deren normative Wirkung sind bei Erfüllung des Normzwecks erreicht.
