23.4.10.Nr.8
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 109 Abs. 1 Z 1 bis 6, Abs. 3 ArbVG
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (vgl RS0042405 [T2]), wenn eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist.

