23.4.9.Nr.4
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 2 bis 5 ARG
§ 19 ARG
Abschn XIV Arbeiter-KollV private Autobusbetriebe
1. Wendet sich der Arbeitnehmer nicht dagegen, dass die Betriebsvereinbarung eine Aufteilung der Normalarbeitszeit auf fünf Wochentage zulässt, steht die Auslegung, dass die beiden übrigen Tage als zusammenhängender Freizeitblock zu gewähren seien, mit dem Wortlaut der Regelung nicht in Einklang.

