23.4.3.Nr.7
Art 4 Z 1, Art. 6 Abs. 1 lit. f, 82 DSGVO
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
§ 10 Abs. 1 AVRAG
1. Unter einer Kontrollmaßnahme ist die systematische Überwachung von Eigenschaften, Handlungen oder des allgemeinen Verhaltens von Arbeitnehmern durch den Betriebsinhaber zu verstehen.

