23.4.3.Nr.4
§ 16 ABGB
§ 879 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 1328a ABGB
§ 10 Abs. 1 AVRAG
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
1. Mit § 1328a ABGB wurde das Recht auf Wahrung der Privatsphäre, das sich bis dahin schon aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen ableiten ließ, als eigenständiges Persönlichkeitsrecht ausdrücklich im ABGB verankert.

