23.3.3.Nr.2
§ 91 Abs. 1 ArbVG
§ 50 Abs. 2 ASGG
1. Der Betriebsrat kann gemäß § 50 Abs. 2 ASGG auch seine Auskunfts- und Informationsrechte mit Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen.
23.3.3.Nr.2
§ 91 Abs. 1 ArbVG
§ 50 Abs. 2 ASGG
1. Der Betriebsrat kann gemäß § 50 Abs. 2 ASGG auch seine Auskunfts- und Informationsrechte mit Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen.
