23.3.2.Nr.3
§ 90 Abs.1 ArbVG
§ 50 Abs. 1 ASGG
§ 54 Abs. 1 ASGG
1. Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde.
23.3.2.Nr.3
§ 90 Abs.1 ArbVG
§ 50 Abs. 1 ASGG
§ 54 Abs. 1 ASGG
1. Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde.
