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Auch von Betriebsübungen? BR-Einsicht in Freiwunschaufzeichnungen? - OGH 27.2.2019, 9 ObA 9/19t

57. LfgJuni 2019

23.3.1.Nr.5

§ 89 Z 1 und 2 ArbVG

1. Unter den Begriffen „Rechtsvorschriften“ in der Generalklausel des § 89 Satz 1 ArbVG bzw. „sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen“, deren Einhaltung der Betriebsrat zu überwachen hat (§ 89 Z 2 Satz 1 ArbVG), sind aus folgenden Gründen auch betriebliche Übungen zu verstehen:

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