23.3.1.Nr.5
§ 89 Z 1 und 2 ArbVG
1. Unter den Begriffen „Rechtsvorschriften“ in der Generalklausel des § 89 Satz 1 ArbVG bzw. „sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen“, deren Einhaltung der Betriebsrat zu überwachen hat (§ 89 Z 2 Satz 1 ArbVG), sind aus folgenden Gründen auch betriebliche Übungen zu verstehen:

