23.3.1.Nr.4
§ 89 Z 1 und 2 ArbVG
1. Dem Betriebsrat ist Einsicht in die Vordienstzeitenanrechnungen (Vordienstzeiten-Beiblätter) der von ihm vertretenen Mitarbeiter zu gewähren.
23.3.1.Nr.4
§ 89 Z 1 und 2 ArbVG
1. Dem Betriebsrat ist Einsicht in die Vordienstzeitenanrechnungen (Vordienstzeiten-Beiblätter) der von ihm vertretenen Mitarbeiter zu gewähren.
