23.3.1.Nr.2
§ 39 Abs. 3 ArbVG
§ 89 Z 1 ArbVG
1. Zwar sind auch Datenträger „Aufzeichnungen“ iSd § 89 Z 1 ArbVG, doch muss schon unter dem Blickwinkel des auch aus § 39 Abs. 3 ArbVG abzuleitenden Interessenausgleichs das Einsichtsrecht jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als, wie im Anlassfall, die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke dem zuständigen Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden.

