22.6.3.Nr.4
§ 120 ArbVG
§ 863 ABGB
§ 914 f ABGB
1. Haben Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrats ihren Rücktritt von dieser Funktion schriftlich (nur) gegenüber dem Geschäftsführer des Arbeitgebers erklärt, nicht aber gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, waren ihre Rücktritte nicht wirksam.

