22.4.3.Nr.1
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Ein bei der Verständigung des objektiv zuständigen Betriebsrates unterlaufener Irrtum des Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates darüber, dass der zu Kündigende ein Arbeiter sei, ist ebenso belanglos wie die rechtsirrige Meinung, es handle sich nicht um eine Kündigung. Ein subjektives Missverstehen der Erklärung des Betriebsinhabers berührt die Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht.

