22.3.7.Nr.12
§ 40 Abs. 3 ArbVG
§ 59 ArbVG
§ 60 ArbVG
§ 61 ArbVG
1. Ein am 17.5.2022 unter aktivem und passivem Wahlrecht sämtlicher Bediensteter am Standort gewählter Betriebsrat vertritt vorweg jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Anfechtungsverfahren die gesamte Belegschaft.

