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Vereinfachtes Wahlverfahren Nicht angekreuzte „einheitliche“ Stimmzettel? - OGH 25.10.2011, 9 ObA 40/11i

35. LfgFebruar 2012

22.3.5.Nr.2

§ 58 Z 1 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
§ 60 ArbVG
§ 24 Abs. 5b und Abs. 6 Z 1 BRWO

1. Bei bloß acht wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Wahlverfahren mit grundsätzlich einem „einheitlichen Stimmzettel“, auf dem alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen.

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