22.3.5.Nr.2
§ 58 Z 1 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
§ 60 ArbVG
§ 24 Abs. 5b und Abs. 6 Z 1 BRWO
1. Bei bloß acht wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Wahlverfahren mit grundsätzlich einem „einheitlichen Stimmzettel“, auf dem alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen.

