22.2.1.Nr.2
§ 860 ABGB
§ 863 ABGB
§ 43 ArbVG
§ 44 Abs. 1 ArbVG
§ 47 Abs. 1 ArbVG
§ 6 Abs. 1 und 2 BRGO
1. Begründet der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.

