22.2.1.Nr.1
§ 43 Abs. 2 ArbVG
§ 45 Abs. 2 ArbVG
§ 60 ArbVG
1. Der in § 45 Abs. 2 ArbVG verwendete Begriff „funktionsunfähig“ ist mit jenem des § 62 Z 2 ArbVG ident. Der Unterschied liegt lediglich in der zeitlichen Dauer. Funktionsunfähigkeit ist im Zusammenhang mit pflichtwidrigem Handeln von Belegschaftsorganen weder erweiternd auszulegen noch analogiefähig.

