22.1.5.Nr.5
§ 36 Abs. 2 Z 1 und 3 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Bei der Beurteilung der Betriebseigenschaft ist nicht auf formaljuristische oder firmenbuchmäßige Qualifizierungen der beteiligten Gesellschaften abzustellen.
22.1.5.Nr.5
§ 36 Abs. 2 Z 1 und 3 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Bei der Beurteilung der Betriebseigenschaft ist nicht auf formaljuristische oder firmenbuchmäßige Qualifizierungen der beteiligten Gesellschaften abzustellen.
