22.1.1.Nr.13
§ 34 Abs. 1 ArbVG
§ 105 ArbVG
1. Wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffs iSd § 34 Abs. 1 ArbVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt.

