22.1.1.Nr.12
§ 33 Abs. 1 ArbVG
§ 34 Abs. 1 ArbVG
§ 40 ArbVG
1. In der von § 34 Abs. 1 ArbVG verlangten „organisatorischen Einheit“ muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen.
22.1.1.Nr.12
§ 33 Abs. 1 ArbVG
§ 34 Abs. 1 ArbVG
§ 40 ArbVG
1. In der von § 34 Abs. 1 ArbVG verlangten „organisatorischen Einheit“ muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen.
