21.4.3.Nr.11
§ 3 BEinstG
§ 7b Abs. 1 Z 7 BEinstG
§ 7f Abs. 1 BEinstG
§ 7k Abs. 1 BEinstG
GlB-RahmenRL 2000/78/EG
1. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.

