21.2.1.Nr.10
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 1325 ABGB
§ 6 Abs. 1 und Abs. 1a BEinstG
§ 7a ff BEinstG
1. Nach § 6 Abs. 1 BEinstG besteht ergänzend zum allgemeinen Schutz eine besondere Fürsorgepflicht, die den Dienstgeber insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiter entwickeln kann.

