20.16.3.Nr.1
§ 17 Abs. 7 GlBG
§ 26 Abs. 7 GlBG
§ 4a Abs. 1 und e Wr. VBO 1995
§ 42 Abs. 1 Wr. VBO 1995
§ 54d Abs. 1 Wr. VBO 1995
1. Für das Vorliegen einer ethnischen Belästigung genügt die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft zum Ausdruck gebrachte „Fremdzuschreibung“.

