20.12.3.Nr.4
§ 105 Abs. 3 ArbVG
§ 20 Abs. 3 GlBG
§ 31 Abs. 13 Z 1 ORF-G
1. Stellt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Kündigungspolitik auf eine „soziale Absicherung“ ab, versteht er darunter aber eine Absicherung durch bestimmte Formen der Alterspension, die zumindest ein Lebensalter von 62 Jahren voraussetzen, liegt eine unmittelbare Altersdiskriminierung vor, die einen Ausnahmetatbestand erfordert.

