20.12.2.Nr.2
§ 1295 ABGB
§ 1489 ABGB
§ 26 Abs. 7 GlBG
§ 29 Abs. 1a GlBG
Art. 6 RL 2000/78/EG
1. Ungleichbehandlungen wegen des Alters stellen keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

