20.11.1.Nr.8
RL 2000/78/EG
§ 26 Abs. 3 VBG 1948
§ 94b Abs. 6 VBG 1948
§ 94c Abs. 4 VBG 1948
idF BGBl I 58/2019
1. Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wurde für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, nach Maßgabe der §§ 94b ff („Umsetzung der RL 2000/78/EG “) VBG eine Neueinstufung nach einem einheitlichen Regelwerk vorgesehen.

