20.10.1.Nr.10
§ 17 Abs. 1 GlBG
Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/43/EG
1. Dass ein Postpraktikant - entgegen dem damaligen Ausbildungserlass und Ausbildungsvertrag - nicht sämtliche Bereiche des Postbetriebs durchlaufen hat, sondern nur im Hilfsdienst und insbesondere nicht im Zustelldienst eingesetzt wurde, steht einer Anrechnung der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (31.10.1994) erbrachten Vordienstzeiten als Postpraktikant nicht entgegen.

