20.10.1.Nr.9
§ 26 Abs. 1 Z 2 GlBG
Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/43/EG
1. Die Bemerkung, es sei im Betrieb (hier eines Eissalons) bei Hochsaison stressig und man suche „deswegen bei Bedarf jüngeres Personal im Alter bis zu 35 Jahren“, ist altersdiskriminierend, wird einer 45-jährigen Bewerberin doch damit signalisiert, dass sie in Zukunft altersbedingt nur geringe Chancen auf einen Arbeitsplatz beim Dienstgeber habe.

