20.10.1.Nr.3
§ 5 ABGB
§ 13 Abs. 1 Z 2 B-GlBG
§ 29 KollV Arbeitsmarktservice
Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG
Art. 21 Abs. 1 GRC
1. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden.

