20.5.2.Nr.1
§ 7 Abs. 2 GlBG
§ 12 Abs. 11 zweiter Satz GlBG
1. Der vom Belästiger verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Beeinträchtigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen.

