20.4.3.Nr.11
§ 6 Abs. 2 GlBG
§ 27 Z 6 zweiter Fall AngG
1. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
20.4.3.Nr.11
§ 6 Abs. 2 GlBG
§ 27 Z 6 zweiter Fall AngG
1. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
