20.4.2.Nr.6
§ 6 Abs. 1 Z 2 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG
1. Die Ausmessung des Schadenersatzes für die durch eine sexuelle Belästigung verursachten immateriellen Schäden erfolgt im Weg einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht anzuwendenden Grundsätzen.

