20.4.1.Nr.1
§ 1328 ABGB
§ 2 Abs. 1a Z 1 und 3 GleichbG
1. Für sexuelle Belästigungen genügt schon weniger als ein Berühren der „Geschlechtsteile“ oder Küssen, da es nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit geht. Letztlich geht es um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen.

