20.3.2.Nr.12
§ 12 Abs. 6 und 14 GlBG
1. Die dienstgeberseitige vorübergehende Herabsetzung des vereinbarten Teilzeitausmaßes und Absage der in absehbarer Zeit in Aussicht gestellten Vollzeitbeschäftigung stellen eine Diskriminierung nach dem Geschlecht dar.

