20.3.2.Nr.1
§ 2 Abs. 1 Z 1 GleichbG
§ 2a Abs. 1 und 9 GleichbG
1. § 2a Abs. 1 GleichbG ist im Hinblick auf das Gebot, das nationale Recht möglichst richtlinienkonform auszulegen, als Anordnung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers zu verstehen.

