20.2.2.Nr.10
§ 99 Abs. 3 UG 2002
1. War nicht das Geschlecht der Grund dafür, dass der unterlegene Bewerber nicht auf die Stelle berufen wurde, sondern seine mangelnde Qualifikation als Führungskraft, folgt aus einer Zuschneidung der Ausschreibung auf die venia docendi der Bestellten nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Antidiskriminierungsvorschriften.

