20.1.2.Nr.6
§ 3 Z 6 GlBG
§ 5 Abs. 2 GlBG
§ 12 Abs. 6 GlBG
§ 15k Abs. 3 MSchG
§ 15p MSchG
§ 101 Satz 3 ArbVG
1. Wird im Rahmen eines objektiven Gesamtvergleichs die teilweise Besserstellung durch bessere Arbeitsbedingungen im weiter entfernten Werk berücksichtigt, ist die Beurteilung, dass die besseren Arbeitsbedingungen im Werk selbst nicht durch die mit den erheblich verlängerten Arbeitswegen verbundenen Nachteile aufgewogen werden, als konkrete Einzelfallbeurteilung nicht zu beanstanden.

