20.1.1.Nr.10
§ 12 Abs. 6 und 14 GlBG
1. Die vorübergehende Herabsetzung des vereinbarten Teilzeitausmaßes und die Absage der in absehbarer Zeit in Aussicht gestellten Vollzeitbeschäftigung wegen Schwangerschaft durch den Vorgesetzten stellen eine Geschlechtsdiskriminierung dar.

