19.10.2.Nr.2
§ 29 Abs. 1 und 2 AuslBG
§ 1162b ABGB
§ 29 AngG
§ 84 GewO 1859
§ 1 Abs. 1 BUAG
§ 10 BUAG
1. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 AuslBG sollen Gesetzesumgehungen zu Lasten des Ausländers verhindern, womit der Ausländer trotz der Nichtigkeit eines ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossenen Arbeitsvertrages - solange er faktisch beschäftigt wird - Ansprüche wie aus einem gültigen Arbeitsverhältnis hat. Die Bereicherungsregeln der §§ 1431 ff ABGB sind insoweit nicht anwendbar.

