19.8.2.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 3 Abs. 1 AuslBG
§ 7 Abs. 6, 7 und 8 AuslBG
§ 9 Abs. 4 AuslBG
§ 16 Abs. 2 AuslBG
§ 18 Abs. 6 HausbG
§ 22 Abs. 1 HausbG
1. Der Wirkungsaufschub des § 7 Abs. 8 AuslBG ist bei Fehlen eines vor Ablauf der Bewilligung eingebrachten Antrags auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins nicht anwendbar.

