17.4.1.Nr.3
§ 15h Abs. 1 MSchG
§ 15i MSchG
§ 15j Abs. 4 MSchG
§ 15n Abs. 1 MSchG
§ 19d AZG
1. Auch ein nur mündliches Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin führt zum Mutter-Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven, einem redlichen Arbeitgeber erkennbaren Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann.

