17.3.5.Nr.3
Elternurlaub-RL 96/34/EG idF 97/75/EG
§ 2 Nr. 6 Elternurlaub-Rahmenvereinbarung
Art. 136 EG
§ 60 Satz 3 Tiroler L-VBG idF bis 1.2.2009
§ 4 Abs. 5 Satz 2 UrlG
1. Aus dem Wortlaut und Kontext des § 2 Nr. 6 Elternurlaub-Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden.

