17.3.1.Nr.3
§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG
1. Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs. Dies gilt auch für Leistungsklagen.
17.3.1.Nr.3
§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG
1. Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs. Dies gilt auch für Leistungsklagen.
