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„die vollen 18 Monate“ bzw. „das, was gesetzlich ist“? - OGH 19.12.2002, 8 ObA 162/02k

9. LfgJuni 2003

17.3.1.Nr.1

§ 15 Abs. 1 MSchG

1. Das Ende der Karenzzeit endet nicht nur bei Vollausschöpfung der Zweijahresfrist zwei Jahre nach der Geburt, sondern auch bei Inanspruchnahme einer kürzeren Karenzzeit berechnet sich diese stets - gerade wegen des variablen Beginns - ab Geburt des Kindes.

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