17.3.1.Nr.1
§ 15 Abs. 1 MSchG
1. Das Ende der Karenzzeit endet nicht nur bei Vollausschöpfung der Zweijahresfrist zwei Jahre nach der Geburt, sondern auch bei Inanspruchnahme einer kürzeren Karenzzeit berechnet sich diese stets - gerade wegen des variablen Beginns - ab Geburt des Kindes.

