17.1.5.Nr.5
§ 6, 7, 8, 14 Abs. 1 MSchG
Art. 2, 7, 11 Abs.1 Mutterschutz-RL 92/85/EWG
§ 11 Abs. 1 AVRAG
§ 26 AlVG
1. Liegt einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 MSchG umschriebenen Anwendungsfälle vor, „so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat“.

