17.1.5.Nr.3
§ 8 Abs. 4 AngG idF bis 31.12.2015
§ 14 Abs. 2 und 3 MSchG
1. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft wird mit dem Beginn des Beschäftigungsverbots die Karenz verdrängt.
17.1.5.Nr.3
§ 8 Abs. 4 AngG idF bis 31.12.2015
§ 14 Abs. 2 und 3 MSchG
1. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft wird mit dem Beginn des Beschäftigungsverbots die Karenz verdrängt.
