17.1.5.Nr.1
§ 14 Abs. 4 MSchG
Art. 141 EG (ex Art. 119 EG-V)
1. Gemäß EuGH untersagt es Art. 119 EG-V (jetzt: Art. 141 EG), dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub vollständig von der Gewährung einer freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlten Gratifikation ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll.

