17.1.4.Nr.1
§ 3 MSchG
§ 5 MSchG
§ 15f MSchG
§ 16 Z 3 lit. a Arbeiter-KollV holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe
1. In die Beschäftigungszeiten nach § 16 Z 3 lit. a KV für Arbeiter im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe sind zur Berechnung der Kündigungsfrist auch Zeiten des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG einzurechnen.

