16.8.1.Nr.2
§ 2 Abs. 1 lit. h BUAG
1. Ist eine Arbeitskraft zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen, richtet sich die Anwendbarkeit des BUAG danach, ob die Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb ihrer Art nach in den Geltungsbereich des BUAG fällt.
16.8.1.Nr.2
§ 2 Abs. 1 lit. h BUAG
1. Ist eine Arbeitskraft zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen, richtet sich die Anwendbarkeit des BUAG danach, ob die Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb ihrer Art nach in den Geltungsbereich des BUAG fällt.
