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Überlassene Arbeitskräfte, Ansprüche gegen wen? - OGH 25.10.2001, 8 ObA 28/01b

5. LfgFebruar 2002

16.8.1.Nr.2

§ 2 Abs. 1 lit. h BUAG

1. Ist eine Arbeitskraft zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen, richtet sich die Anwendbarkeit des BUAG danach, ob die Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb ihrer Art nach in den Geltungsbereich des BUAG fällt.

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