16.4.4.Nr.3
§ 10 Abs. 3 und 4 UrlG (idF ARÄG 2000)
§ 27 AlVG
1. Die Ersatzleistung entspricht dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den offenen Anspruch (beim laufenden Urlaubsjahr also dem der Dauer des Arbeitsverhältnisses aliquotierten Anspruch).

