16.4.2.Nr.14
§ 10 Abs. 2 UrlG
Art. 7 AZ-RL 2003/88
Art. 31 Abs. 2 GRC
1. Kann eine nationale Regelung nicht im Einklang mit Art. 7 RL 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden, ergibt sich aus Art. 31 Abs. 2 GRC, dass das mit einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem früheren privaten Arbeitgeber befasste nationale Gericht diese nationale Regelung nicht zu berücksichtigen hat.

